ALLGEMEINE VERKAUFS- UND
LIEFERBEDINGUNGEN
1.
Geltung
1.1
Diese Bedingungen sind Bestandteil jedes Vertrages und jeder geschäftlichen
Vereinbarung mit dem Verkäufer. Andere Bedingungen als diese, insbesondere
Einkaufsbedingungen des Käufers,
gelten nicht. Ihre Anwendung ist explizit ausgeschlossen., auch wenn er
Verkäufer diese nicht ausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen hat. Spätestens durch
Annahme der Ware erkennt der Käufer diese Bedingungen für alle Geschäfte mit dem
Verkäufer an. Sind diese Bedingungen dem Kunden einmal mitgeteilt, so gelten sie
auch für alle zukünftigen Abschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals schriftlich
mitgeteilt werden, etwa bei persönlichen oder telefonischen
Bestellungen.
1.2
Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die abgegebenen Preise und
Lieferzeiten bleiben bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich.
Auch danach haftet der Verkäufer für etwaige Folgen von Lieferausfall,
Verzögerung, Unter- bzw. Überlieferung nur, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz nachzuweisen ist.
2.
Vertragsschluss
2.1
Verkäufe und Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung des
Verkäufers bindend. Mündliche Abreden oder Zusicherungen müssen zu ihrer Wirksamkeit vom
Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
3.
Preise
3.1
Alle Preise verstehen sich in EURO (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in
jeweils geltender Höhe) ab Lager des Verkäufers, es sei denn eine andere Währung
wurde schriftlich vereinbart. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die am
Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Sollten vom Käufer
nachträgliche Änderungen verlangt werden, so trägt dieser die dadurch
entstehenden
Kosten.
4.
Zahlungsbedingungen
4.1 Rechnungen sind, soweit nicht
schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu
begleichen. Unabhängig vom Eingang der Ware und unter Ausschluss der Aufrechnung
oder Zurückbehaltung wegen Ansprüchen des Käufers, die nicht vom Verkäufer
schriftlich anerkannt, oder gerichtlich festgestellt sind.
4.2 Falls der Verkäufer Wechsel oder Schecks
annimmt, dann nur zahlungshalber und/oder
ohne Haftung für die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung. Der
Verkäufer berechnet dem Käufer die üblichen
Diskontierungsspesen.
4.3 Sofort nach Überschreitung des
Zahlungszieles werden Zinsen in banküblicher Höhe fällig. Mindestens aber 5%
über dem jeweiligen Zinssatz der
Deutschen Bundesbank.
4.4 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen,
oder Umstände die dem Verkäufer nach Abschluss bekannt werden und welche die
Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit
aller Forderungen des Verkäufers zur Folge. Sie berechtigen den Verkäufer
außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
5. Lieferung
5.1 Lieferfristen sind unverbindlich.
Auch wenn ausnahmsweise verbindliche Lieferfristen vereinbart sind, ist der
Verkäufer dem Käufer nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus
entsteht, dass die Lieferung aus irgendeinem Grund ver- zögert oder unmöglich
gemacht wird. Es sei denn, der Verkäufer hat den Grund vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt.
5.2 Im Interesse schneller Belieferung
ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt. Soweit die bestellte Ware nicht
bei Empfang der Bestellung kurzfristig lieferbar ist, wird der Verkäufer die nächste Liefermöglichkeit
wahrnehmen.
5.3 Die Liefermenge kann aus Gründen der
Qualitätssicherung ( z.B. Vermeidung von ESD) variieren. Der Verkäufer ist
berechtigt die Liefermenge den Verpackungseinheiten, bzw. Mindestmengen
anzupassen.. Auch können Liefermengen unterschritten werden. Muss eine Nachlieferung der fehlenden
Menge vorgenommen werden, so erfolgt diese Nachlieferung zum Preis der
nachgelieferten Menge (Mindermengenzuschlag).
6 Gefahrübergang
Die
Gefahr geht mit dem Verlassen des
Lagers des Verkäufers auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart ist. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf
Kosten des Käufers eine Versicherung abzuschließen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Die
Forderungen gehen nicht durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und
dessen Anerkennung unter. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur in
ordnungsgemäßem Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung, oder bei Vereinbarung
des Eigentumsvorbehaltes weiterveräußern. Er hat die dem Verkäufer gehörende
Ware sachgemäß zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern. Verpfändung und
Sicherheitsübereignung, sowie jede andere Verfügung über die Ware, sind nicht
zulässig. Werden die vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
beim Käufer von Dritten gepfändet, so hat der Käufer dem Verkäufer sofort
Nachricht zu geben und den pfändenden oder beschlagnahmenden Dritten auf den
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Alle daraus entstehenden Kosten
trägt der Käufer.
7.2 Der Käufer tritt schon jetzt bis zur
vollständigen Bezahlung der in 7.1 genannten Forderungen die bei der Veräußerung
gegen den Erwerber entstehenden Ansprüche
in voller Höhe mit allen Nebenrechten (Vorbehaltseigentum,
Sicherungseigentum, Wechsel usw.) an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ist berechtigt, die
abgetretenen Ansprüche einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Diese
Befugnisse kann der Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit widerrufen.
Sie erlöschen ohne besonderen Widerruf, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt, ein
gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren gegen
ihn eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
wird.
8 Mängelrügen
8.1
Mängelrügen aller Art müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware durch
schriftliche , detailliert begründete Anzeige zur Kenntnis des Verkäufers
gelangen. Der Käufer ist insbesondere verpflichtet die Ware bereits beim
Wareneingang auf ihre Tauglichkeit hin zu überprüfen. Die Haftung für Folgeschäden jeglicher
Art die auf Nichtbeachtung dieser Bedingung beruhen ist explizit ausgeschlossen.
Bei begründeter Beanstandung wird der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz leisten,
keinesfalls darf die Ersatzleistung höher sein, als der Auftragswert der dieser
Ersatzleistung zu Grunde liegenden Bestellung.
Für
Material und Zubehör das von Dritten bezogen wurde, gewährt der Verkäufer nur
insoweit Gewähr, als die Gewährleistung seines Lieferanten reicht . Der
Verkäufer ist berechtigt, anstelle der Gewährleistung, dem Käufer die
Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegenüber seinem Lieferanten
abzutreten.
8.2
Alle weitergehenden Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängeln, wie Wandlung,
Minderung, Ersatz von unmittelbarem oder mittelbarem Schaden sind dem Verkäufer
gegenüber ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seiner Erfüllungsgehilfen zwingend
gehaftet wird.
9. Schadensersatz
9.1 Der Verkäufer haftet für Schäden des
Käufers nur, soweit dem Verkäufer, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt
für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem
Handeln, vertraglichen Vereinbarungen oder deren Verletzung, oder auf einem
sonstigen Rechtsgrund beruhen.
9.2 Der Verkäufer ersetzt in jedem Fall, mit
Ausnahme der vorsätzlichen Schadensverursachung, nur den Schaden der ihm nach
Art und Umfang zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller
ihm bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar
war.
9.3 Kann der Verkäufer auf Grund dieser
Bedingungen , oder der gesetzlichen Vorschriften vom Käufer Schadensersatz
verlangen, so schuldet der Käufer grundsätzlich eine Schadenspauschale von 30%
des Auftragswertes, zuzüglich etwaiger Auslagen, es sei denn, er weist einen
geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist
dem Verkäufer unbenommen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall wird die unwirksame Bestimmung durch
eine neue Regelung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
10.2 Abweichend von möglichen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich internationaler Übereinkommen über ein einheitliches Kaufrecht, ist die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts und ausschließlicher Gerichtsstand Ludwigsburg, auch für den Urkundenprozess und das Mahnverfahren vereinbart.